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novellierte CoronaSchVO tritt ab 24.11.2021 in Kraft

Nach § 4 Abs. 1 der VO dürfen u.a. an sportlichen Veranstaltungen nur noch immunisierte oder genesene Personen ( 2-G Regelung) diese besuchen oder daran teilnehmen.

Die Prüfung der Nachweise werden beim Zutritt zur Platzanlage von verantwortlichen Personen oder die von ihnen Beauftragten vorgenommen. Dazu ist es erforderlich, dass sowohl das Zertifikat als auch der Personalausweis vorgelegt werden können.

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